Auf Initiative der Patientenvertretung im Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) wurden Beratungen zur Abänderung der Hilfsmittelrichtlinie insbesondere im Versorgungsbereich der Hörhilfen (§ 18 ff. Hilfsmittel-RL) aufgenommen und nunmehr durch Beschluss des G-BA umgesetzt. Diese Änderungen bedürfen noch der Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit sowie einer Veröffentlichung im Bundesanzeiger. (1) Die Ärzte sind nunmehr dazu aufgerufen, bei ihren Verordnungen „spezifische Bedarfe“ mit aufzuführen, um sicherzustellen, dass die Funktionalität des Hilfsmittels auch den individuellen Bedürfnissen des Versicherten entspricht. (2) § 19 HilfsM-RL „Versorgungsziele“ wird im Bereich der Ziele der Hörgeräteversorgung erweitert um die Verbesserung des räumlichen Hörens durch eine beidohrige Versorgung. Zudem wird den Zielen der Hörgeräteversorgung der geschuldete Leistungsstandard, der aktuelle Stand des medizinischen und technischen Fortschritts, bereits im ersten Halbsatz erwähnt. Dadurch wird klargestellt, dass dieser Leistungsstandard für alle Ziele der Hörgeräteversorgung, nämlich (a) Ausgleich des Funktionsdefizits, (b) Ermöglichung räumlichen Hörens und (c) Beseitigung auditiver Kommunikationsbehinderung, gilt. (3) § 25 HilfsM-RL „ Übertragungsanlagen“ wird ergänzt um den Hinweis, dass der Versorgungsanspruch altersunabhängig besteht zur Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens. Als Beispiel wird ausdrücklich aufgenommen: Verbesserung des Sprachverstehens in jedem Alter, wenn trotz bestmöglicher Hörgeräteanpassung im gesamten täglichen Leben kein ausreichendes Sprachverstehen erreicht wird. Die tragenden Gründe nehmen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29.04.2010, Aktenzeichen B 3 KR 5/09 R in Bezug, demzufolge zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens die Kommunikation mit anderen Menschen zählt. Ist dies aufgrund einer ausgeprägten Schwerhörigkeit nur noch stark eingeschränkt möglich, so können die Voraussetzungen für die Versorgung mit einer Übertragungsanlage, zusätzlich zu einer bereits erfolgten Hörhilfeversorgung oder CI Versorgung gegeben sein.
FM-ANLAGE, AUCH PRIVATE KRANKENVERSICHERUNG ZAHLT ÜBERTRAGUNGSANLAGE
Eine FM-Anlage inklusive technischer Vorrichtungen (Audioschuh) zur Einbindung an einen Sprachprozessor eines Cochlea-Implantats, ist ein von der PKV erstattungsfähiges Hilfsmittel. Einige Tarifbedingungen der Privaten Krankenversicherungen weisen einen abschließenden Katalog an erstattungsfähigen Hilfsmitteln auf. Dies ist nach der Rechtsprechung des BGH zur Wahrung der Beitragsstabilität zulässig. Einige Tarifbedingungen -die vertraglich zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung vereinbart werden – erwähnen sehr pauschal lediglich „Hörgerät“ als erstattungsfähiges Hilfsmittel. Der Streit ist also vorprogrammiert, wenn es um die medizinisch notwendige Versorgung bspw. bei einer Innenohrschwerhörigkeit geht. Im hier entschiedenen Fall wurde durch ein medizinisches Gutachten belegt, dass der beidseits CI versorgte Mandant lediglich unter Einbindung einer FM-Anlage in geräuschvoller Umgebung ein adäquates Sprachverstehen erzielen konnte. Die vorhandene FM-Anlage konnte nur mit streitgegenständlichen Audioschuhen an die vorhandenen externen Peripherigeräte der Cochlea-Implantate (Sprachprozessoren) technisch eingebunden werden. Die Argumente der PKV: Der Katalog an Hilfsmitteln sei durch Aufzählung konkreter Hilfsmittel abschließend geregelt; Die Tarifbedingungen sehen eine Erstattungspflicht lediglich für „Hörgeräte“ vor; Hörgeräte seien ausschließlich Schallleitungshörgeräte; durch die CIs sei die versicherte Person ausreichend medizinisch versorgt. Ein Standpunkt, der den vielen möglichen Formen einer Hörbehinderung nicht gerecht wird und zu dem Ergebnis führen würde, dass die PKV bei Mittelohr- oder Innenohrfunktionseinschränkungen keine Leistungspflicht träfe. Mit dem Urteil des Amtsgerichts Heidenheim a.d. Brenz (Az.: 5 C 1115/16 vom 04.08.2017), welches in der Berufungsinstanz durch das Landgericht Ellwangen (Az.: 1 S 113/17) bestätigt wurde, wird dem Kläger die Erstattung der Kosten für die Audioschuhe zur Einbindung der FM-Anlage zugesprochen. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung sind allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicheurngsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnsismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse an. Ein solcher Versicherungsnehmer wird zunächst vom Wortlaut der Bedingungen ausgehen, wobei für ihn der Sprachgebrauch des täglichen Lebens maßgebend ist. In diesem Sinne wird der Versicherungsnehmer ein Hörgerät zunächst als ein Gerät für Hörgeschädigte auffassen, um deren Hörfähigkeit zu verbessern (so auch die Definition im Wiki-Wörterbuch „wiktionary“) und auch der Duden definiert: „Hilfsgerät für hörgeschädigte Personen zur Verbesserung des Hörens“. In der freien online-Enzyklopädie Wikipedia („www.wikipedia.org“) findet sich zum Artikel ,,Hörgerät“ folgende Einleitung: ,,Ein Hörgerät ist ein Hilfsmittel, welches dem Ausgleich eines Funktionsdefizits des Hörorgans und damit der Verbesserung bis zur Wiederherstellung des Sprachverständnisses und der sozialen Eingliederung Hörgeschädigter dient. Kindern mit Hörminderung soll durch eine Hörgeräteversorgung der Sprachenverb ermöglicht bzw. die Sprachentwicklung gefördert und der Schulbesuch ermöglicht werden.“ Für das Verständnis des Versicherungsnehmers ist in Bezug auf den Hilfsmittelbegriff auch der 1. Satz in Teil lll B 2.5 (der konkreten Versicherungsbedingungen) mitzubeachten, wonach es sich um technische Mittel zur unmittelbaren Milderung oder zum Ausgleich körperlicher Behinderungen handelt. Mit diesen Definitionen und der Verwendung des Begriffes ,,technisch“ wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer in diesem Bereich auch die forschreitende technische Entvvicklung gerade der medizinischen Hilfsprodukte ebenfalls in den Blick nehmen. Gerade im vorliegenden Fall hilft auch nur ein solches Verständnis für die Auslegung des Begriffs ,,Hörgerät“ im Hilfsmittelkatalog der Beklagten weiter, da – um nochmals aus dem lnhalt des oben genannten Artikels in Wikipedia (dort im Abschnitt ,,Hörhilfen mit lmplantaten“) zu zitieren: ,,Cochlea Implantate […] keine Hörgeräte im traditionellen Sinn [sind], die das lnnenohr über gewandelten und verstärkten Luft- oder Substratschall reizen“. Die Wirkungsweise der lmplantale unterscheidet sich daher von üblichen Hörgeräten, aber dennoch werden sie zwischenzeitlich sowohl im medizinischen, wie im krankenversicherungsrechtlichen und vor allem auch im allgemeinen Sprachgebrauch als ,,Hörgeräte“ aufgefasst. Dies hat auch die Beklagte mit ihrer insoweit vorgenommenen Erstattung (für die Cochleaimplantate) zugestanden. Diese – den Begriff des Hörgeräts bereits um die technische Entwicklung entsprechender Hilfsmittel zum Ausgleich der körperlichen Behinderung ,,Schwerhörigkeit“ bzw. ,,Gehörlosigkeit“ erweiternde- Auslegung führt vorliegend dazu, dass auch die dem Sohn des Klägers ärztlich erordneten Audioschuhe nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse unter den im Hilfsmittelkatalog der Beklagten verwendeten Begriff des Hörgeräts fallen. Dies ergibt sich aus der von den üblichen Schallleitungs- bzw. Schallverstärkungshörgeräten abweichenden Funktionsweise der beim Sohn des Klägers verwendeten lmplantate. Hier werden über ein externes Mikrofon und einen Sprachprozessor akustische Signale in digitale umgewandelt. Diese wiederum werden über magnetische Spulen an eine Stimulationsschaltung (Signalprozessor) übertragen, welche hieraus elektrische Ströme für die Elektroden in der Cochlea (Hör- bzw. Gehörschnecke) erzeugen, um dort den Hörnerv zu erregen bzw. zu stimulieren. Um ein ausreichendes, für eine zwischenmenschliche Kommunikation notwendiges Sprachverständnis eines mit einem Cochlea lmplantat versorgten Gehörlosen zu ermöglichen, ist es erforderlich, dass auf das lmplantat nur solche akustischen lnformationen als elektrische lmpulse übertragen werden, welche für das Verstehen der Sprache erforderlich sind. ln den allermeisten Alltagssituationen ist jedoch Störlärm vorhanden, welcher es gerade auch dem Cochlea implantierten Gehörlosen unmöglich macht, ein ausreichendes Sprachverständnis zu erzielen, da die Digitalisierung der akustischen Signale bei Störlärm nicht zu einer ,,verständlichen“ elektrischen Stimulation führen kann. Um daher insbesondere in Situationen mit Hintergrundgeräuschen (Störlärm), z. B. durch mehrere Personen oder in Personengruppen oder Situationen mit ungünstigen akustischen Bedingungen, z. B. in größeren, ungedämmten / halligen Räumen, weiterhin ein ausreichendes Sprachverstehen über das Hörgerät Cochlea lmplantat zu ermöglichen, ist die Verwendung einer FM-Anlage und für deren Verbindung mit dem Cochlea System wiederum die Verwendung von Audioschuhen unabdingbar.
BR BAYERN 2, NOTIZBUCH – NAH DRAN. GEHÖRLOSE STUDENTIN KÄMPFT GEGEN DEN BEZIRK
Lange Bearbeitungsdauer von Anträgen auf Eingliederungshilfe nach dem SGB XII und restriktive Bewilligung von Gebärdensprachdolmetscher-Leistungen an gehörlose Studenten. Ein Interview einer betroffenen Studentin im BR Bayern2 Notizbuch – Nah dran. Besondere Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und behinderte Menschen in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu zählt die Ermöglichung der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft, auch in der Form es zu ermöglichen, dass ein angemessener Beruf erlangt wird. Die rechtliche Anspruchsgrundlage findet sich in den §§ 53 ff. SGB XII i.V. § 13 Eingliederungshilfe-Verordnung. „Für behinderte Menschen besteht der Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe zur schulischen Ausbildung für einen angemessenen Beruf einschließlich des Besuchs einer Hochschule. „ Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 20.09.2012 – B 8 SO 15/11 R) ist im Einzelfall jede geeignete Eingliederungsmaßnahme darauf zu untersuchen, ob sie unentbehrlich zum Erreichen der Leistungsziele ist. Die Hilfe wird daher nur dann gewährt, wenn jede Form der Selbsthilfe ausgeschöpft ist und keine konstengünstigere Lösung vorhanden ist, welche gleichermaßen geeignet ist. Im Weiteren wird nach der Eingliederungshilfe-Verordnung verlangt, dass zu erwarten ist, dass das Ziel der Ausbildung oder der Vorbereitungsmaßnahmen erreicht wird, der beabsichtigte Ausbildungsweg erforderlich ist, der Beruf oder die Tätigkeit voraussichtlich eine ausreichende Lebensgrundlage bieten oder, falls dies wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht möglich ist, zur Lebensgrundlage in angemessenem Umfang beitragen wird. Im Rahmen dieser rechtlichen Prüfung kommt es immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten und juristischen Auseinandersetzungen mit dem Sozialleistungsträger, welcher keinen individuellen Maßstab ansetzt, sondern zumeist pauschale Leistungen bewilligt, die für die individuelle Hörbehinderung des Antragstellers möglicherweise aber keinen angemessenen Ausgleich bietet. Es gibt nicht nur eine „Hörbehinderung“; Hörbehinderungen existieren in vielen unterschiedlichen Formen und damit bestehen auch sehr viele unterschiedliche Kommunikationsanforderungen für hörbehinderte Menschen. Zum Beispiel besteht ein erheblicher Unterschied darin, ob ein Betroffener vor oder nach dem Spracherwerb ertaubt ist, und bspw. ob ein hörbehinderter Mensch von den Lippen ablesen kann oder nicht, etc. Die Praxis zeigt, dass (vermeintlich) finanziell günstigere Leistungen angeboten werden, obwohl der Antragsteller nachweist, dass diese Leistungen wegen der Art der Behinderung oder fehlender technischer Umsetzbarkeit, nicht in Anspruch genommen werden können. So werden für Studenten auch bei Seminar-Veranstaltungen, welche ja gerade von der gemeinsamen Erarbeitung wissenschaftlicher Themen geprägt sind, lediglich Schriftdolmetscherleistungen bewilligt, anstatt eines beantragten, physisch anwesenden Gebärdensprachdolmetschers. Der hörbehinderte Student wird zur passiven Teilnahme an der Vorlesung gezwungen sowie zum fortwährenden Lesen der seitens des Schriftdolmetschers getippten Übersetzung. Eine aktive Teilnahme am Unterricht wird hierdurch unmöglich gemacht. Kann eine aktive Teilnahme mit Hilfeleistungen gewährleistet werden, so ist die Verweisung auf eine lediglich passive Teilnahme nicht als eine ausreichende Hilfe zur Eingliederung anzuerkennen. Weitere Realität in der Praxis ist es, dass Anträge beim Sozialleistungsträger oftmals nur schleppend bearbeitet werden. Die Leistungen können in aller Regel erst dann von dem Studenten beantragt werden, wenn der Stundenplan des jeweiligen Semesters bekanntgegeben wird und abgschätzt werden kann, welche konkreten Leistungen für jede einzelne Vorlesung benötigt werden. In zahlreichen Fällen liegt nach Abschluss des Semesters noch keine Bewilligung des Sozialleistungsträgers in Form eines Bescheides vor, so dass der hörbehinderte Student finanziell entweder in Vorleistung treten müsste oder gäntzlich auf die Unterstützung verzichten müsste. Hier ist sodann erforderlich, dass sich der hörbehinderte Student einstweiligen Rechtsschutz über das Sozialgericht gewähren lässt, mit dem Ziel, dass der Sozialleistungsträger vorläufig zur Leistung verurteilt wird. Hier ist also viel Energie für die Erreichung der Teilhabe in der Gesellschaft aufzubringen. Eine wirkliche Inklusion ist noch nicht erreicht.
VORTRAG BEIM 10. DEUTSCHEN CI TAG DER DEUTSCHEN COCHLEA IMPLANTAT GESELLSCHAFT E.V.
Kostenübernahme und Widerspruchsverfahren bei Hörgeräten, CI und technischen Hilfsmitteln Vortrag vom 27.05.2015 beim BAYCIV anlässlich des 10. Deutschen CI Tages der Deutschen Cochlea Implantat Gesellschaft e.V.
WEGFALL DES KRANKENGELDES BEI AUFFORDERUNG ZUM REHA ANTRAG
Kein automatisches Erlöschen des Anspruchs auf Krankengeld Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Aufforderung der Krankenkasse einen Reha-Antrag zu stellen, haben aufschiebende Wirkung. (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.08.2014 – L 9 KR 133/14 B ER) Die Aufforderung der Krankenkasse einen Reha-Antrag zu stellen, erfordert eine schnelle, rechtliche Reaktion des Betroffenen, um den Anspruch auf Krankengeld nicht automatisch zu verlieren. Nach § 51 Abs. 1 SGB V kann die Krankenkasse dazu auffordern einen Reha-Antrag zu stellen, wenn nach beratungsärztlicher Feststellung eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit attestiert wird. Eine hier geforderte Gefährdung der Erwerbsfähigkeit setzt zeitlich viel früher an als eine bereits eingetreten Minderung der Erwerbsfähigkeit, denn die Erwerbsfähigkeit ist bereits dann erheblich gefährdet, wenn durch die gesundheitlichen Beeinträchtigungen und die damit verbundenen Funktionseinschränkungen in absehbarer Zeit mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu rechnen ist. Die Aufforderung der Krankenkasse kommt daher nicht selten schon dann, wenn man als Betroffener selbst gar nicht an die Rente denkt. Die Krankenkasse hat es zunächst in der Hand, durch Aufforderung einen Reha-Antrag binnen 10 Wochen zu stellen, dass ein anderer Leistungsträger (Rentenversicherungsträger) eine andere Entgeltersatzleistung (Übergangsgeld) zu erbringen hat, und damit von ihrer Pflicht zur Krankengeldzahlung frei zu werden. Scheitert dann die Reha, wird der Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet und man ist unversehen Bezieher von sozialen Rentenleistungen. Bestätigt durch Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 08.08.2014 kann gegen dieses Vorgehen der Krankenkasse durch fristgemäße Ausübung der jeweiligen Rechtsmittel (Widerspruch und Klage zum Sozialgericht) erreicht werden, dass der Krankengeldanspruch nicht automatisch zum Erlöschen kommt, da durch diese Rechtsmittel eine aufschiebende Wirkung erzielt wird. Die Krankenkassen berufen sich darauf, dass Rechtsmittel gegen laufende Sozialleistungen nach dem Gesetz keine aufschiebende Wirkung haben. Das Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt indes nochmals die vorherrschende Rechtsansicht, dass Krankengeld keine laufende Leistung i. S. d. § 86 a Abs. 2 Nr. 3 SGG ist, sondern die Entscheidung über den Anspruch auf Krankengeld stets – jeweils nach ärztlicher Feststellung – durch zeitlich befristeten Verwaltungsakt getroffen wird.
HÖHERE FESTBETRÄGE FÜR HÖRGERÄTE SEIT 01.11.2013
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen hat erkannt, dass ein adäquater Behinderungsausgleich mit einem von den Krankenkassen zu zahlenden Festbetrag in Höhe von € 421,28 nicht möglich ist. Mit den Artikeln vom 28.04.2011 und 12.01.2012 habe ich auf die deutlichen Worte des Bundessozialgerichts hingewiesen, dass die Krankenkasse dafür einzustehen hat, dass ein unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts möglichst weitgehender Behinderungsausgleich ermöglicht wird. Ziel soll dabei auch sein, dass für die Betroffenen ein Sprachverstehen bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erreicht wird. Diese Rechtsprechung trägt nun Früchte dergestalt, dass sich der Spitzenverband der geseztlichen Krankenkassen zu einer Erhöhung der Festbeträge für Hörhilfen entschieden hat. Die Neuregelung: Die Höhe des Festbetrages wird ab dem 01.11.2013 auf einen Betrag von € 733,59 angehoben. Zudem stellt die Neuregelung wörtlich heraus: Hörgeräte, die für schwerhörige Versicherte, ausgenommen für an Taubheit grenzend schwerhörige Versicherte, abgegeben werden, müssen über folgende Features verfügen: – Digitaltechnik– Mehrkanaligkeit (mindestens 4 Kanäle)– Rückkoppelungs- und Störschallunterdrückung– Mindestens 3 Hörprogramme– Verstärkungsleistung < 75 dB Zudem wird festgehalten, dass der Aufwand für die Nachsorge (anders als nach der alten Regelung) gesondert vergütet wird.
UNTERGANG DES VERGÜTUNGSANSPRUCHS VON APOTHEKERN NACH 2 MONATEN (BSG, URT. V. 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R)
Untergang des Vergütungsanspruchs von Apothekern bei Versäumung der Abrechnungsfrist nach § 8 Abs. 1 Arznei-Liefervertrag (BSG, Urt. v. 03.07.2012 – B 1 KR 16/11 R). Die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen können mit den für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen maßgeblichen Organisation der Apotheker auf Landesebene -über den Rahmenvertrag zur Arzneimittelversorgung nach § 129 Abs. 5 S. 1 SGB V hinaus- ergänzende Verträge schließen. So können auf Landesebene Ausschlussfristen im Zusammenhang mit Apothekervergütungen und der Geltendmachung von Rechnungs- und Taxberichtigungen vereinbart werden. Das Bundessozialgericht sah es in seinem Urteil vom 03.07.2013 als vertretbares Ziel an, im Sinne eines reibungslosen Ablaufs der Arzneimittelabrechung und zur Sicherung der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung, entsprechende Vereinbarungen auf Landesebene abzuschließen. Auch aufgrund der betroffenen Datenmengen bestehe -nach dem BSG – ein erhebliches Interesse daran, durch überschaubare Abrechnungsfristen für einen kontinuierlichen Datenzufluss bei den Krankenversicherungen zu sorgen. Eine Abrechnungsfrist von 2 Monaten sei nicht unverhältnismäßig. Eine entsprechende Vereinbarung besteht in Niedersachsen. Nach dem Arzneimittelversorgungsvertrag Bayern (AV-Bay) gelten indes in dieser Hinsicht weniger strenge Auschlussfristen. § 7 Rechnungsstellung (1) Der Apotheker rechnet spätestens einen Monat nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte, mit den Krankenkassen oder den von diesen benannten Stellen ab. Eine Überschreitung der Frist nach Satz 1 um bis zu zwölf Monate befreit die Krankenkassen nicht von ihrer Zahlungspflicht. Werden jedoch Verordnungsblätter mehr als einen Monat nach Ablauf der Frist nach Satz 1 abgerechnet, sind die Krankenkassen berechtigt, den Gesamtbruttobetrag dieser Verordnungsblätter (ggf. bereinigt um Taxkorrekturen) um 5 Euro je Packung zu kürzen, jedoch höchstens um 50 Euro je Verordnungsblatt, es sei denn, die Apotheke hat die Fristüberschreitung nicht zu vertreten; weitergehende Vertragsmaßnahmen nach § 11 sind ausgeschlossen. Nach Ablauf der Frist nach Satz 2 sind Abrechnungen oder sonstige Nachforderungen ausgeschlossen, es sei denn, die Apotheke hat das Fristversäumnis nicht zu vertreten.
JAHRESHAUPTVERSAMMLUNG DES LANDESVERBANDES BAYERN DER SCHWERHÖRIGEN UND ERTAUBTEN E.V.
Am 14. April 2012 fand in den Räumen der Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Bayern e. V. in München die Jahreshauptversammlung des Landesverbandes Bayern der Schwerhörigen und Ertaubten e. V. statt.Im Rahmen der Jahreshauptversammlung konnte Manfred Hartmann den Münchner Rechtsanwalt Oliver Penninger (Fachanwalt für Medizin- und Sozialrecht) begrüßen, der in einem Vortrag über die neuen gesetzlichen Regelungen in der Hörgeräteversorgung informierte. Insbesondere war der „richtige Weg zur Hörgeräteversorgung“ Thema des Vortrags. Dieser Weg (als formelle Voraussetzung) ist stets einzuhalten, um einen Kostenerstattungsanspruch gegenüber den Leistungsträgern offen zu halten. Viele Fälle in der Praxis zeigen, dass die Leistungsträger für eine Hörgeräteversorgung (Krankenkassen, Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung) die Kostentragung für selbst angeschaffte Hörgeräte ablehnen, da die formell richtige Reihenfolge bei der Anschaffung der Hörgeräte nicht eingehalten wurde. Zur Darstellung des richtigen Weges zum Hörgerät füge ich nebenstehend die Präsentation vom 14.04.2012 als download bei.
EXISTENZGRÜNDER FORUM – GRÜNDER BOOT CAMP MÜNCHEN 2012
Der Existenzgründer Tag fand am Mittwoch, 18. Juli 2012, 18:00 bis 21:00 Uhr in der Augustenstraße 79, 80333 München (in den Räumen von Academy Consult München e.V.) statt. AGENDA: Fit in Finanzierung & Bankengespräch – Thomas Fürst (Stadtsparkasse München, Leiter ExistenzgründungsCenter) Strategie: Businessplan und BWL – Holger Kock, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer (eSteuerPartner) Projektberatung für Gründer: Investorenrunde – Alexander Nagel (Academy Consult München) Guide durch den Rechts- und Steuerdschungel – Harald Zankl, Steuerberater/Rechtsanwalt (eSteuerPartner) und Holger Kock, Steuerberater/Wirtschaftsprüfer (eSteuerPartner) Markenrecht – Flagge zeigen mit der Marke – Dr. Thomas Sonnenhauser, Patentanwalt (Wuesthoff & Wuesthoff) Fallstricke im Sozialrecht – Oliver Penninger, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht (Kanzlei Penninger) Prozesse für Start-Ups – Martin Schade, Unternehmensberater (Riometa Unternehmensberatung) Bei den zahlreich erschienenen, interessierten Teilnehmern möchte ich mich recht herzlich bedanken.
ERHÖHUNG DER SCHWERBEHINDERTENAUSGLEICHSABGABE AB DEM BESCHÄFTIGUNGSJAHR 201
Private und öffentliche Arbeitgeber mit mehr als 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 % der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Wird die Beschäftigungsquote nicht erreicht, führt der Arbeitgeber eine Ausgleichsabgabe an das Integrationsamt ab. Diese Ausgleichsabgabe erhöht sich für das Beschäftigungsjahr 2012. 115,- € (statt 105,- €) bei einer Beschäftigungsquote von 3% bis weniger als 5% (6%)200,- € (statt 180,- €) bei einer Beschäftigungsquote von 2% bis weniger als 3%290,- € (statt 260,- €) bei einer Beschäftigungsquote von 0% bis weniger als 2% Die Zahlung der Ausgleichsabgabe entbindet nicht von der Verpflichtung zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Die Ausgleichsabgabe kommt unmittelbar den schwerbehinderten Menschen zu Gute. Diese darf nur für besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben einschließlich begleitender Hilfe im Arbeitsleben verwendet werden.